Eine funktionierende Versorgung mit Wasser und Strom ist für die Nutzung des Kleingartens unerlässlich. Damit alles reibungslos funktioniert, gibt es feste Abläufe, Pflichten und Regeln. Hier beantworten wir die häufigsten Fragen dazu.
Das Wasser wird jedes Jahr am 1. Mai angestellt und am 31. Oktober wieder abgestellt.
1. Mai: Wasseruhren werden angeschlossen und Dichtheitsprüfungen der Leitungen durchgeführt.
31. Oktober: Demontage der Wasseruhren sowie Ablesen der Wasser- und Stromzähler.
Strom wird nicht abgestellt. Er steht ganzjährig zur Verfügung. Nur bei Wartungsarbeiten oder technischen Problemen kann es zu kurzzeitigen Unterbrechungen kommen, über die rechtzeitig informiert wird. In dringenden Notfällen oder unvorhersehbaren Situationen ist eine vorherige Information jedoch nicht immer möglich.
Diese Termine und Hinweise sind verbindlich und werden zusätzlich im Schaukasten und auf der Webseite bekanntgegeben.
Die Wasserleitungen bis zur Wasseruhr gehören dem Verein und werden von diesem betrieben und gewartet. Ab der Wasseruhr ist der Pächter für alle Leitungen, Anschlüsse und Installationen selbst verantwortlich.
Leitungen, die über das Vereinsgelände oder durch einzelne Parzellen verlaufen, müssen jederzeit zugänglich und frei von Bewuchs oder Hindernissen gehalten werden. Oberirdisch verlegte Leitungen („Oberlandleitungen“) dürfen nicht belastet, überbaut oder beschädigt werden.
Wer Schäden an Leitungen, Wasseruhren oder Anlagen verursacht – egal ob innerhalb oder außerhalb der eigenen Parzelle –, trägt die vollen Kosten der Instandsetzung.
Vor dem Abstellen am 31. Oktober kümmern sich der zuständige Verantwortliche bzw. dessen beauftragte Montageteams um das Öffnen der Wasserhähne und das vollständige Entleeren der Leitungen, um Frostschäden zu vermeiden.
Die Wasseruhren werden durch das Montageteam demontiert und sind anschließend vom Pächter selbst trocken und sicher zu lagern. Arbeiten an der Hauptleitung oder am zentralen Wassersystem dürfen ausschließlich von autorisierten Personen durchgeführt werden – eigenmächtige Eingriffe sind nicht gestattet.
Zum offiziellen Termin des Abstellens ist die Anwesenheit des Pächters erforderlich, damit die Demontage der Wasseruhr sowie das Ablesen korrekt erfolgen können.
Schäden oder Undichtigkeiten müssen sofort gemeldet werden – zunächst an den zuständigen Verantwortlichen, an dessen Stellvertreter und, falls dieser nicht erreichbar ist, an den Vorstand.
Vor dem Wasserzähler dürfen keine eigenmächtigen Reparaturen vorgenommen werden, da dieser Bereich Eigentum des Vereins ist.
Ist zur Schadensbegrenzung ein sofortiges Handeln erforderlich (z. B. bei starkem Wasseraustritt), darf das Wasser an der Hauptabsperreinrichtung oder der Zuleitung geschlossen werden, bis das Problem durch autorisierte Personen behoben wird.
Der Wasser- und Stromverbrauch wird jeweils ab dem 31. Oktober abgelesen. Jeder Pächter ist verpflichtet, die aktuellen Zählerstände mitzuteilen oder beim offiziellen Ablesen anwesend zu sein.
Sollte eine Anwesenheit an diesem Termin nicht möglich sein, muss rechtzeitig vorher Kontakt mit dem Verantwortlichen aufgenommen werden, um eine individuelle Lösung abzustimmen. Nicht gemeldete Werte können geschätzt werden, was zu Mehrkosten führen kann.
Ja, die Nutzung von Regentonnen oder Zisternen zur Regenwassernutzung ist erlaubt und empfehlenswert. Der Bau eines eigenen Brunnens ist genehmigungspflichtig und muss vorher mit dem Vorstand abgestimmt werden. Meist ist ein (zusätzlicher) Brunnen aus rechtlichen Gründen nicht gestattet.
Strom darf ausschließlich für gartenübliche Zwecke verwendet werden. Alle elektrischen Installationen müssen den gültigen Sicherheitsvorschriften entsprechen. Veränderungen an der Elektroinstallation dürfen nur von qualifizierten Fachkräften vorgenommen werden.
Die maximal zulässige Anschlussleistung beträgt 1.800 Watt. Diese Angabe ist ohne Gewähr und stellt keine garantierte Leistungszusage dar.
Die Stromleitungen bis zur Pachtgrenze gehören dem Verein. Ab der Pachtgrenze bis zum Zähler liegt die Verantwortung beim Pächter.
Veränderungen an der Stromleitung zwischen Pachtgrenze und Zähler müssen vorher mit dem zuständigen Verantwortlichen abgesprochen werden.
Schäden durch unsachgemäße Installation oder Nutzung gehen zu Lasten des Pächters.
Schäden und Stromausfälle sollen zeitnah gemeldet werden – zunächst an den zuständigen Verantwortlichen für Strom, falls dieser nicht erreichbar ist, an dessen Stellvertreter. An den Vorstand ist nur im Havariefall zu melden – nicht bei einfachen Stromausfällen durch Überlastung oder ausgelöste Sicherungen in der Unterverteilung.
Eigenmächtige Reparaturen an der Hauptleitung oder an elektrischen Anlagen des Vereins sind nicht gestattet, da dieser Bereich Eigentum des Vereins ist.
Bei einfachen Stromausfällen, zum Beispiel durch eine ausgelöste Sicherung infolge von Überlastung, ist in der Regel der Verantwortliche oder dessen Stellvertreter der richtige Ansprechpartner – nicht der Vorstand.
Für Schäden oder Reparaturen hinter dem Stromzähler ist der Pächter selbst verantwortlich. In jedem Fall wird empfohlen, qualifiziertes Fachpersonal mit der Behebung zu beauftragen. Der Verantwortliche für Strom kann auf Anfrage prüfen, ob er freie Kapazitäten hat – diese Arbeiten sind jedoch kostenpflichtig und vom Pächter selbst zu tragen.
Unerlaubte Anschlüsse, Manipulationen an Leitungen oder Zählern sowie der unbefugte Verbrauch stellen einen schweren Verstoß gegen die Vereinsordnung dar und können im Wiederholungsfall zur fristlosen Kündigung des Pachtvertrags führen. Zudem können Schadensersatzforderungen und strafrechtliche Konsequenzen drohen.
Hinweis: Wer seine Leitungen und Anschlüsse regelmäßig kontrolliert, sie ordnungsgemäß freihält und sich an die verbindlichen Termine hält, vermeidet Schäden, zusätzliche Kosten und sorgt für einen reibungslosen Ablauf.
